- Systemvergleich GKV und PKV:
- Höchstbeitrag GKV
- AG-Zuschuss
- Beitragsbemessungsgrenze
- Entgeltgrenze (JAEG)
- Lexikon
Systemvergleich der GKV und PKV
Die gesetzliche und private Krankenversicherung unterschieden sich in vielerlei Hinsicht. Mit der nachfolgenden Übersicht wollen wir Ihnen die unterschiedlichen Regelungen veranschaullichen – anhand der Bereiche:
>> Abrechnung | Budgetierung | Zeitaufwand <<
Es werden u.a. folgende Systemunterschiede zwischen der GKV und PKV sichtbar:
- die Höhe der erbrachten Leistungen
- die Prüfung der Leistungen auf Wirtschaftlichkeit und Plausibilität
- die unterschiedliche Art und Höhe der Vergütung des Arztes
- der zeitliche Umfang für ein Patientengespräch
- die Behandlung durch den Arzt sowie eine mögliche Mitbestimmung des Patienten
- der zu zahlende Beitrag für die jeweilige Krankenversicherung sowie die unterschiedliche Erstattung der Leistungen
Quelle:
(1) procontra: Systemüberblick – So funktionieren GKV und PKV
Entwicklung der Höchstbeiträge in der GKV 1970 – 2024
Mit dem Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird zum 01.01.2015 der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, der bei Beschäftigten zur Hälfte durch den Arbeitgeber übernommen wird.
Umwandlung in prozentualen Zusatzbeitrag
Mit dem Gesetz erhalten die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragsautonomie zurück und können ab dem 01.01.2015 – bei Beziehern gesetzlicher Renten und/oder Versorgungsbezügen ab dem 01.03.2015 – einen kassenindividuellen, prozentualen Zusatzbeitrag erheben, den das versicherte Krankenkassenmitglied allein zu zahlen hat. Das wesentliche Ziel des Gesetzes ist die Erhebung eines prozentualen, vom Einkommen abhängigen Zusatzbeitrages anstelle des bisherigen pauschalen Beitrags. Den Zusatzbeitrag werden alle Krankenkassen erheben, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.
Trotz der Beitragssenkung zum 01.01.2015 wird sich die Beitragslast der gesetzlich Krankenversicherten insgesamt nicht wesentlich verringern. Dies ergibt sich aus dem jetzt veröffentlichten "durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent" der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2015. Damit entspricht der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2015 genau der Höhe des bisherigen – zum 31.12.2014 wegfallenden – Sonderbeitrags (Zuschlag für Zahnersatz und Krankengeld/Lohnfortzahlung) für GKV-Mitglieder.
Änderungen in der GKV
Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge wieder komplett paritätisch finanziert, d.h. die Zusatzbeiträge der GKV werden wieder hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Bisher müssen GKV-Mitglieder den Zusatzbeitrag allein aufbringen.
Für das Jahr 2024 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 1,7 Prozent erhöht. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz steigt somit auf 16,3 Prozent.
Übersicht der Höchstbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung 1970 – 2024
Legende
(0) Beitragssätze 2024: Einheitlicher Beitragssatz 14,6 % und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,7 %
(1) Zu zahlender Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
(2) Zu zahlender Zusatzbeitrag (ZB)
(3) Zu zahlender Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Familien mit Kindern
(4) Zu zahlender Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Versicherte ohne Kinder
>> Kinderlose GKV-Versicherte, die über 23 Jahre alt sind, zahlen einen 0,35 % höheren Beitragssatz in der PV
(5) Summe: Zu zahlender Höchstbeitrag KV + PV für Familien mit Kindern
(6) Summe: Zu zahlender Höchstbeitrag KV + PV für Versicherte ohne Kinder
(7) Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
(8) ZB = Zu zahlender Zusatzbeitrag (wird ab 2015 kassenindividuell festgelegt)
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2016 und 2017 beträgt 1,1 %
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2018 beträgt 1,0 %
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2019 beträgt 0,9 %
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2020 beträgt 1,1 %
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2021 und 2022 beträgt 1,3 %
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2023 beträgt 1,6 Prozent
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2024 beträgt 1,7 Prozent
(9) Beitragssatz der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Familien mit Kindern
(10) Beitragssatz der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Versicherte ohne Kinder
(11) Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
(12) Für die Jahre 2002 – 2008 gelten kassenindividuelle Beitragssätze, sodass der zu zahlende Höchstsatz 2002 – 2008 aus den durchschnittlichen Beitragssätzen der Krankenkassen gemäß den Angaben des GKV-Spitzenverbandes errechnet wurde.
Wichtige Hinweise
(a) 2005: Einführung eines Zusatzbeitrags in Höhe von 0,9 Prozent zum 01.07.2005 (Zuschlag für Zahnersatz und Krankengeld/Lohnfortzahlung)
>> Der Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent ist in Ziffer (7) für die Zeit ab dem 01.07.2005 bis 31.12.2008 in den Beitragssätzen nicht enthalten
(b) Der einheitliche Beitragssatz der Jahre 2009 – 2014 beinhaltet unter Ziffer (7) den Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent
(c) Ab dem 01.01.2015 beinhaltet der einheitliche Beitragssatz keinen Zusatzbeitrag, da dieser kassenindividuell festgelegt wird.
Stattdessen wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2015 in Höhe von 0,9 Prozent kalkuliert.
Sonderkündigungsrecht
Mit der Einführung der Beitragsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zum 01.01.2015 erhalten alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen ein Sonderkündigungsrecht, sofern die jeweilige Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt oder erhöht. Im Rahmen des Sonderkündigungsrechtes muss die Kündigung bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erstmals erhebt oder ihn erhöht. Die Kündigung wird zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bis dahin muss das Mitglied den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag bezahlen und kann dann in eine andere Krankenkasse wechseln. Die Krankenkassen werden zudem verpflichtet, jedes Mitglied auf den durchschnittlichen Zusatzbeitrag (der womöglich niedriger als der kassenindividuelle ist) und den möglichen Wechsel in eine günstigere Krankenkasse hinzuweisen.
Arbeitgeberzuschuss in der GKV und PKV 1970 – 2024
Mit dem Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wird zum 01.01.2015 der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt, der bei Beschäftigten zur Hälfte durch den Arbeitgeber übernommen wird.
Änderungen ab dem 01.01.2024
Für das Jahr 2024 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 1,7 Prozent erhöht. Der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz steigt somit auf 16,3 Prozent.
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ab 2019
Ab dem 01.01.2019 werden die Beiträge wieder komplett paritätisch finanziert, d.h. die Zusatzbeiträge der GKV werden wieder hälftig von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. Rentnern und Rentenversicherung getragen. Bisher müssen GKV-Mitglieder den Zusatzbeitrag allein aufbringen. Mit der Rückkehr zur Parität erhöht sich 2019 auch der Arbeitgeberzuschuss für private Krankenversicherte.
Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung ab 2005
Die Beitragslast wird seit dem 01.07.2005 nicht mehr hälftig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geteilt, sondern der Arbeitgeber muss nach § 249 Abs. 1 SGB V nur noch die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen Beitragssatz tragen:
"(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 13 trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz; im Übrigen tragen die Beschäftigten die Beiträge... " (§ 249 Abs. 1 SGB V)
Somit erhalten freiwillig gesetzlich Versicherte sowie privat Krankenversicherte nach § 257 SGB V einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung (§ 257 SGB V Absatz 1)
"(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte..." (§ 257 SGB V Absatz 1)
Allerdings erhalten Arbeitnehmer mit einer privaten Krankenversicherung maximal die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags, den diese für ihre private Krankenversicherung aufwenden (§ 257 SGB V Absatz 2)
"(2) ... Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat..." (§ 257 SGB V Absatz 2)
Übersicht des Arbeitgeberzuschusses in der GKV und PKV 1970 – 2024
Legende
(0) Beitragssätze 2024: Einheitlicher Beitragssatz 14,6 % und durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 1,7 %
(1) Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Prozent
(2) Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(3) Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Prozent
(4) Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(5) Hälftiger Anteil Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung (PV) in Prozent
(6) Hälftiger Anteil Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung (PV) in Euro
(7) Summe Arbeitgeberzuschuss (AGZ) zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(8) Summe Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung (KV) in Euro
(9) Summe: Zu zahlender Höchstbeitrag KV + PV für Familien mit Kindern
(10) Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
(11) Beitragssatz der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung (PV) für Familien mit Kindern
(12) Beitragsbemessungsgrenze (BBMG) der gesetzlichen Krankenversicherung (KV)
Wichtige Hinweise
(a) Der einheitliche Beitragssatz der Jahre 2009 – 2014 beinhaltet unter Ziffer (10) den Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent
(b) Ab dem 01.01.2015 wird der Zusatzbeitrag kassenindividuell festgelegt. Bei der obigen Kalkulation beinhaltet der Beitragssatz für das Jahr 2015 in Höhe von 15,5 Prozent den durchschnittlichen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent (14,6 + 0,9).
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 1970 – 2024
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Bis 2002 waren die Werte der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung identisch.
Wichtig: Von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) zu unterscheiden.
Die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV
Jahr | BBG (Monat) | BBG (Jahr) | Durchschnittlicher Beitragssatz der GKV (in %) |
2024 | 5.175,00 Euro | 62.100 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2023 | 4.987,50 Euro | 59.850 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2022 | 4.837,50 Euro | 58.050 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2021 | 4.837,50 Euro | 58.050 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2020 | 4.687,50 Euro | 56.250 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2019 | 4.537,50 Euro | 54.450 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2018 | 4.425,00 Euro | 53.100 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2017 | 4.350,00 Euro | 52.200 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2016 | 4.237,50 Euro | 50.850 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2015 | 4.125,00 Euro | 49.500 Euro | 14,6 % zzgl. mögliche Zusatzbeiträge2) |
2014 | 4.050,00 Euro | 48.600 Euro | 15,5 % inkl. 0,9 % Sonderbeitrag |
2013 | 3.937,50 Euro | 47.250 Euro | 15,5 % inkl. 0,9 % Sonderbeitrag |
2012 | 3.825,00 Euro | 45.900 Euro | 15,5 % inkl. 0,9 % Sonderbeitrag |
2011 | 3.712,50 Euro | 44.550 Euro | 15,5 % inkl. 0,9 % Sonderbeitrag |
2010 | 3.750,00 Euro | 45.000 Euro | 14,9 % inkl. 0,9 % Sonderbeitrag |
2009 | 3.675,00 Euro | 44.100 Euro | 15,5 % (bis 30.06.) | 14,9 % (ab 01.07.) |
2008 | 3.600,00 Euro | 43.200 Euro | 14,0 % zzgl. 0,9 % Sonderbeitrag |
2007 | 3.562,50 Euro | 42.750 Euro | 14,0 % zzgl. 0,9 % Sonderbeitrag |
2006 | 3.562,50 Euro | 42.750 Euro | 13,4 % zzgl. 0,9 % Sonderbeitrag |
2005 | 3.525,00 Euro | 42.300 Euro | 14,3 % (bis 30.06.) | 13,8 % (ab 01.07.)1) |
2004 | 3.487,50 Euro | 41.850 Euro | 14,3 % |
2003 | 3.450,00 Euro | 41.400 Euro | 14,4 % |
2002 | 3.375,00 Euro | 40.500 Euro | 14,0 % |
2001 | 6.525,00 DM | 78.300 DM | 13,6 % |
2000 | 6.450,00 DM | 77.400 DM | 13,6 % |
1999 | 6.375,00 DM | 76.500 DM | 13,5 % |
1998 | 6.300,00 DM | 75.600 DM | 13,6 % |
1997 | 6.150,00 DM | 73.800 DM | 13,5 % |
1996 | 6.000,00 DM | 72.000 DM | 13,5 % |
1995 | 5.850,00 DM | 70.200 DM | 13,2 % |
1994 | 5.700,00 DM | 68.400 DM | 13,2 % |
1993 | 5.400,00 DM | 64.800 DM | 13,4 % |
1992 | 5.100,00 DM | 61.200 DM | 12,7 % |
1991 | 4.875,00 DM | 58.500 DM | 12,2 % |
1990 | 4.725,00 DM | 56.700 DM | 12,5 % |
1980 | 3.150,00 DM | 37.800 DM | 11,4 % |
1970 | 1.200 DM | 14.400 DM | 8,2 % |
1) ab 2005: Einführung eines Sonderbeitrages in Höhe von 0,9 Prozent
2) Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent entfällt ab dem 01.01.2015 und wird über mögliche Zusatzbeiträge abgedeckt
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2015 beträgt 0,9 Prozent
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2016 und 2017 beträgt 1,1 Prozent
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2018 beträgt 1,0 Prozent
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2019 beträgt 0,9 Prozent
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2020 beträgt 1,1 Prozent
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2021 und 2022 beträgt 1,3 Prozent
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2023 beträgt 1,6 Prozent
>> der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2023 beträgt 1,7 Prozent
GKV-Beitragssatz 2024 | Zusatzbeitrag 2024 der gesetzlichen Krankenkassen
Mit dem Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-FQWG) wurde zum 01.01.2015 der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent abgesenkt.
Kern des Gesetzes ist die Umwandlung des pauschalen Zusatzbeitrags in einen prozentualen Zusatzbeitrag. Den Zusatzbeitrag werden alle Kassen erheben, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen.
Für das Jahr 2024 hat das Bundesgesundheitsministerium den durchschittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) auf 1,7 Prozent erhöht.
Quellen:
(1) Wikipedia: Beitragsbemessungsgrenze, Stand: 21. Oktober 2012. Abgerufen am 21.11.2012
(2) Statistisches Landesamt Baden Württemberg, Stand: 2012. Abgerufen am 21.11.2012
(3) Internet-Portal "Sozialpolitik-aktuell" der Universität Duisburg-Essen: Entwicklung der Beitragssätze in den Zweigen der Sozialversicherung 1980 - 2012, Abgerufen am 21.11.2012
Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2002 – 2024
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, bestimmt, ab welcher Höhe des jährlichen Brutto-Arbeitsentgelts ein Arbeitnehmer bzw. Angestellter nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist.
In 2024 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze 5.775 EUR brutto / Monat bzw. 69.300 EUR brutto / Jahr.
Wichtig: Dabei ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von der sog. Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu unterscheiden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bzw. zur gesetzlichen Sozialversicherung höchstens erhoben werden. Bis 2002 waren die Werte der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) und der Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung identisch.
Die Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Jahr | JAEG | Besondere JAEG | ||
Monatlich | Jährlich | Monatlich | Jährlich | |
2024 | 5.775,00 Euro | 69.300 Euro | 5.175,00 Euro | 62.100 Euro |
2023 | 5.550,00 Euro | 66.600 Euro | 4.987,50 Euro | 59.850 Euro |
2022 | 5.362,50 Euro | 64.350 Euro | 4.837,50 Euro | 58.050 Euro |
2021 | 5.362,50 Euro | 64.350 Euro | 4.837,50 Euro | 58.050 Euro |
2020 | 5.212,50 Euro | 62.550 Euro | 4.687,50 Euro | 56.250 Euro |
2019 | 5.062,50 Euro | 60.750 Euro | 4.537,50 Euro | 54.450 Euro |
2018 | 4.950,00 Euro | 59.400 Euro | 4.425,00 Euro | 53.100 Euro |
2017 | 4.800,00 Euro | 57.600 Euro | 4.350,00 Euro | 52.200 Euro |
2016 | 4.687,50 Euro | 56.250 Euro | 4.237,50 Euro | 50.850 Euro |
2015 | 4.575,00 Euro | 54.900 Euro | 4.125,00 Euro | 49.500 Euro |
2014 | 4.462,50 Euro | 53.550 Euro | 4.050,00 Euro | 48.600 Euro |
2013 | 4.350,00 Euro | 52.200 Euro | 3.937,50 Euro | 47.250 Euro |
2012 | 4.237,50 Euro | 50.850 Euro | 3.825,00 Euro | 45.900 Euro |
2011 | 4.125,00 Euro | 49.500 Euro | 3.712,50 Euro | 44.550 Euro |
2010 | 4.162,50 Euro | 49.950 Euro | 3.750,00 Euro | 45.000 Euro |
2009 | 4.050,00 Euro | 48.600 Euro | 3.675,00 Euro | 44.100 Euro |
2008 | 4.012,50 Euro | 48.150 Euro | 3.600,00 Euro | 43.200 Euro |
2007 | 3.975,00 Euro | 47.700 Euro | 3.562,50 Euro | 42.750 Euro |
2006 | 3.937,50 Euro | 47.250 Euro | 3.562,50 Euro | 42.750 Euro |
2005 | 3.900,00 Euro | 46.800 Euro | 3.525,00 Euro | 42.300 Euro |
2004 | 3.862,50 Euro | 46.350 Euro | 3.487,50 Euro | 41.850 Euro |
2003 | 3.825,00 Euro | 45.900 Euro | 3.450,00 Euro | 41.400 Euro |
2002 | 3.375,00 Euro | 40.500 Euro | ||
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze | Versicherungspflichtgrenze
Mit der Gesundheitsreform 2010 und der Abschaffung der 3-Jahres-Frist wurde der Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) wieder vereinfacht. Mit dem Beschluss des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) genügt nun wieder das einmalige Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).
Versicherungsfreiheit und Statuswechsel
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nur, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist. (§ 6 Abs. 4 SGB V).
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)
Für Personen, die am 31. Dezember 2002 bereits bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen vollversichert waren und wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bereits versicherungsfrei waren, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V. Diese Grenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
Quellen:
(1) Wikipedia: Versicherungspflichtgrenze, Stand: 13. Oktober 2012. Abgerufen am 21.11.2012
(2) Verband der privaten Krankenversicherungen e. V.: Das ändert sich 2011 für die PKV. Kein Datum. Abgerufen am 30.03.2011.
(3) Bundesministerium der Justiz: § 6 SGB V, § 8 SGB V, § 190 SGV V, §193 VVG
Lexikon: Die wichtigsten Begriffe der PKV von A bis Z
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